BGH - Beschluss vom 14.05.2009
IX ZB 132/07
Normen:
ZPO § 574 Abs. 2; InsVV § 11 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 07.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 326 T 10/07
AG Hamburg, vom 07.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 67g In 158/05

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Hinblick auf die Aushandlung von Verwertungsvereinbarungen und die Vornahme von Verwertungshandlungen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluss vom 14.05.2009 - Aktenzeichen IX ZB 132/07

DRsp Nr. 2009/14344

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Hinblick auf die Aushandlung von Verwertungsvereinbarungen und die Vornahme von Verwertungshandlungen mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 7. Juni 2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 92.978,18 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2; InsVV § 11 Abs. 1;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig.