BGH - Beschluß vom 21.07.2005
IX ZB 179/04
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 ; ZPO § 574 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZIV 2005, 551
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 14.07.2004

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Versagung der Restschuldbefreiung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluß vom 21.07.2005 - Aktenzeichen IX ZB 179/04

DRsp Nr. 2005/12767

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Versagung der Restschuldbefreiung mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 ; ZPO § 574 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Auf Antrag der (weiteren) Beteiligten zu 2) und 3) hat das Amtsgericht die vom Schuldner beantragte Restschuldbefreiung versagt. Dessen sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag weiter.

II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO). Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).