I. Auf Antrag der (weiteren) Beteiligten zu 2) und 3) hat das Amtsgericht die vom Schuldner beantragte Restschuldbefreiung versagt. Dessen sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag weiter.
II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO). Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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