Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Soweit die Rechtsbeschwerde meint, der Schuldner hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass er mit der Rücknahme seines Eigenantrags einem - noch gar nicht gestellten - Restschuldbefreiungsantrag die Grundlage entzieht, verkennt sie, dass der Eigenantrag im Zeitpunkt der Rücknahme schon kraft gesetzlicher Fiktion (§ 305 Abs. 3 InsO) als zurückgenommen galt. Darüber, dass ein Eigenantrag Voraussetzung für die Erlangung der Restschuldbefreiung ist, dass ein dahingehender Antrag entgegen § 305 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht gestellt war und dass der Eigenantrag nach fruchtlosem Ablauf einer für die Nachholung gesetzten dreimonatigen Frist als zurückgenommen gilt (§ 305 Abs. 3 InsO), war er belehrt.
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich auch nicht im Zusammenhang damit, dass dem Schuldner keine Frist im Sinne von § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO gestellt worden ist. Im vorliegenden Fall galt die geräumigere Drei-Monats-Frist des § 305 Abs. 3 InsO, die der Schuldner jedoch - in Kenntnis der vom Gericht ihm mitgeteilten Konsequenzen - auch hat verstreichen lassen.
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