BGH - Beschluss vom 12.02.2009
IX ZB 56/08
Normen:
ZPO § 574 Abs. 2; InsO § 302 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 86 T 919/07
AG Berlin-Charlottenburg, vom 05.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen IN 4344/06

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Versagung der Zustimmung einer Gläubigerin zum Insolvenzplan mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluss vom 12.02.2009 - Aktenzeichen IX ZB 56/08

DRsp Nr. 2009/5856

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Versagung der Zustimmung einer Gläubigerin zum Insolvenzplan mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 7. Februar 2008 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 11.782,91 EUR festgesetzt (25 % des Nominalbetrags der Forderung aus dem Vergleich abzüglich der im Insolvenzplan vorgesehenen Quote).

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2; InsO § 302 Nr. 1;

Gründe:

I.

Die Gläubigerin und der Schuldner sind Rechtsanwälte. Die Gläubigerin arbeitete - zuletzt als Mitgesellschafterin - für die vom Schuldner und Dritten gebildete Sozietät. Über das Vermögen des Schuldners wurde am 14. November 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet. Eine Restforderung aus einem mit dem Schuldner am 4. April 2003 geschlossenen gerichtlichen Vergleich in Höhe von 47.694,42 EUR wurde zur Tabelle festgestellt. Das Insolvenzgericht bestätigte mit Beschluss vom 5. November 2007 einen vom Insolvenzverwalter vorgelegten Insolvenzplan, nach dem die Gläubiger auf ihre Forderungen eine Quote von 1,18 % erhalten und im Übrigen auf ihre Forderungen verzichten sollten.