BGH - Beschluß vom 24.07.2003
IX ZB 555/02
Normen:
ZPO (ab 1.1.2002) § 578 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Köln,

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Einhaltung der Beschwerdefrist

BGH, Beschluß vom 24.07.2003 - Aktenzeichen IX ZB 555/02

DRsp Nr. 2003/10070

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Einhaltung der Beschwerdefrist

Normenkette:

ZPO (ab 1.1.2002) § 578 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Mit Beschluß vom 1. Juli 2002 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Köln das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, eines Facharztes für Innere Medizin, eröffnet und Rechtsanwalt R zum Insolvenzverwalter ernannt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 578 Abs. 2 ZPO) begründet worden ist.

Vorinstanz: LG Köln,