BGH - Beschluß vom 28.01.2003
IX ZB 555/02
Normen:
InsO § 4 ;
Vorinstanzen:
LG Köln,

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels grundsätzlicher Bedeutung oder Erforderlichkeit der Zulassung zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

BGH, Beschluß vom 28.01.2003 - Aktenzeichen IX ZB 555/02

DRsp Nr. 2003/3040

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels grundsätzlicher Bedeutung oder Erforderlichkeit der Zulassung zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Normenkette:

InsO § 4 ;

Gründe:

I. Mit Beschluß vom 1. Juli 2002 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Köln das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, eines Facharztes für innere Medizin, eröffnet und Rechtsanwalt R. zum Insolvenzverwalter ernannt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde. Er hat zu deren Durchführung um Prozeßkostenhilfe nachgesucht.

II. Der Antrag kann keinen Erfolg haben.

1. Zum einen hat der Schuldner keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt, so daß der Senat nicht beurteilen kann, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 4 InsO in Verbindung mit § 114 ZPO vorliegen (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NZI 2002, 574).