BGH - Beschluß vom 17.04.2008
IX ZB 147/05
Normen:
InsO § 296 Abs. 1 S. 1 1. Hs. § 295 Abs. 1 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 19.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 51/05
AG Kiel, vom 04.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 25 IN 247/02

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren betreffend die Behandlung eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung als unzulässig mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluß vom 17.04.2008 - Aktenzeichen IX ZB 147/05

DRsp Nr. 2008/11188

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren betreffend die Behandlung eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung als unzulässig mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

InsO § 296 Abs. 1 S. 1 1. Hs. § 295 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).