BGH - Beschluß vom 16.10.2003
IX ZB 557/02
Normen:
ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 2 ; InsO § 7 ;
Vorinstanzen:
LG Erfurt,

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes

BGH, Beschluß vom 16.10.2003 - Aktenzeichen IX ZB 557/02

DRsp Nr. 2003/14499

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes

Normenkette:

ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 2 ; InsO § 7 ;

Gründe:

I. Mit Beschluß vom 10. Juli 2002 hat das Amtsgericht Erfurt aufgrund der Anträge der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet und den weiteren Beteiligten zu 3 zum Insolvenzverwalter bestellt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin wies das Landgericht Erfurt mit Beschluß vom 12. November 2002 zurück. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin.

II. Die gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Es liegt keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe vor.

Insbesondere ist - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).