BGH - Beschluß vom 10.03.2005
IX ZB 7/05
Normen:
ZPO § 574 Abs. 2 ; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6 ;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 07.12.2004

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde in einem Insolvenzverfahren mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluß vom 10.03.2005 - Aktenzeichen IX ZB 7/05

DRsp Nr. 2005/4964

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde in einem Insolvenzverfahren mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2 ; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Mit Beschluß vom 31. Oktober 2004 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Landshut dem Schuldner die von diesem begehrte Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO versagt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde. Er hat zu deren Durchführung um Prozeßkostenhilfe nachgesucht.