I. Mit Beschluß vom 31. Oktober 2004 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Landshut dem Schuldner die von diesem begehrte Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO versagt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde. Er hat zu deren Durchführung um Prozeßkostenhilfe nachgesucht.
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