Die Gegenvorstellung des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 gegen die Streitwertfestsetzung gemäß Beschluss vom 5. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Der Senat hat die mit dem Ziel der Bestätigung des Insolvenzplans erhobene Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen und die ebenfalls auf dieses Ziel gerichtete Rechtsbeschwerde eines Gläubigers als unbegründet zurückgewiesen. Gegen die Höhe des Streitwertes haben die Verfahrensbevollmächtigten der im zweiten Rechtszug erfolgreichen Gläubigerin zu 1, aus eigenem Recht Gegenvorstellung mit dem Ziel der Heraufsetzung des Wertes auf mehr als 750.000 EUR erhoben.
Diese Gegenvorstellung gibt zu einer Änderung der Streitwertfestsetzung keinen Anlass.
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