BGH - Beschluss vom 28.09.2009
IX ZB 230/07
Normen:
ZPO § 3;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 29.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen T 198/07
AG Frankfurt am Main, vom 19.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 810 IN 300/05

Zurückweisung einer Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts einer Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters im Verfahren der Bestätigung des Insolvenzplans

BGH, Beschluss vom 28.09.2009 - Aktenzeichen IX ZB 230/07

DRsp Nr. 2009/23824

Zurückweisung einer Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts einer Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters im Verfahren der Bestätigung des Insolvenzplans

Tenor

Die Gegenvorstellung des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 gegen die Streitwertfestsetzung gemäß Beschluss vom 5. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 3;

Gründe

Der Senat hat die mit dem Ziel der Bestätigung des Insolvenzplans erhobene Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen und die ebenfalls auf dieses Ziel gerichtete Rechtsbeschwerde eines Gläubigers als unbegründet zurückgewiesen. Gegen die Höhe des Streitwertes haben die Verfahrensbevollmächtigten der im zweiten Rechtszug erfolgreichen Gläubigerin zu 1, aus eigenem Recht Gegenvorstellung mit dem Ziel der Heraufsetzung des Wertes auf mehr als 750.000 EUR erhoben.

Diese Gegenvorstellung gibt zu einer Änderung der Streitwertfestsetzung keinen Anlass.