I. Über das Vermögen des Schuldners wurde auf dessen in Verbindung mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung gestellten Eigenantrag am 25. Juli 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Rahmen des schriftlichen Schlusstermins hat die Gläubigerin beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Das Amtsgericht hat den Versagungsantrag zurückgewiesen und dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt. Diese Entscheidung hat das Landgericht bestätigt. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren weiter.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulässigkeitsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht durchgreift.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|