BGH - Beschluss vom 12.02.2009
IX ZB 154/08
Normen:
InsO a.F. § 30 Abs. 3; InsO a.F. § 287 Abs. 1 S. 2; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1, 2;
Fundstellen:
ZInsO 2009, 535
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 26.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 497/08
AG Oldenburg, vom 27.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 60 IN 77/01

Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung wegen fehlender Antragstellung bis zum Berichtstermin

BGH, Beschluss vom 12.02.2009 - Aktenzeichen IX ZB 154/08

DRsp Nr. 2009/4775

Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung wegen fehlender Antragstellung bis zum Berichtstermin

1. Ist der Schuldner wirksam auf die Möglichkeit der Antragstellung bis zum Berichtstermin gemäß § 30 Abs. 3 InsO a.F. in Verbindung mit § 287 Abs. 1 S. 2 InsO a.F. hingewiesen worden, so ist sein nach dem Berichtstermin gestellter Antrag zurückzuweisen. 2. Die Zustellung des gerichtlichen Hinweises durfte dabei auch durch eine Niederlegung gemäß § 182 ZPO a.F. erfolgen.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 26. Mai 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandwert für die Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO a.F. § 30 Abs. 3; InsO a.F. § 287 Abs. 1 S. 2; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1, 2;

Gründe: