Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Frage kommt (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Beschwerdegericht hat den Antrag, die Wohlverhaltensperiode auf 5 Jahre zu verkürzen, zu Recht als unzulässig verworfen.
Soweit der Antrag als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 10. Januar 2003, in dem die Restschuldbefreiung angekündigt und die Wohlverhaltensperiode auf 6 Jahre festgesetzt wurde, zu verstehen sein sollte, ist die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO) lange abgelaufen. Darüber hinaus fehlt dem Antragsteller auch die notwendige Beschwer, da er den Antrag auf Verkürzung der Wohlverhaltensperiode im Schlusstermin am 10. Januar 2003 zurückgenommen hatte. Einem erneuten Antrag auf Verkürzung der Wohlverhaltensperiode steht die Bestandskraft des Beschlusses vom 10. Januar 2003 entgegen.
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