BGH - Beschluss vom 22.01.2009
IX ZA 51/08
Normen:
ZPO § 114S. 1; ZPO § 574 Abs. 1; InsO § 7;
Vorinstanzen:
LG Fulda, vom 16.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 240/08

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsbeschwerde betreffend die Verletzung von Auskunftsobliegenheiten durch den Insolvenzschuldner

BGH, Beschluss vom 22.01.2009 - Aktenzeichen IX ZA 51/08

DRsp Nr. 2009/4038

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsbeschwerde betreffend die Verletzung von Auskunftsobliegenheiten durch den Insolvenzschuldner

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 16. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114S. 1; ZPO § 574 Abs. 1; InsO § 7;

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die vorgesehene Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 289 Abs. 2 Satz 1, § 7 InsO, § 574 Abs. 1, 2 ZPO nicht zulässig. Die Sache weist keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Auch kommt eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Betracht.

Der geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverstoß liegt nicht vor. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f) .