BGH - Beschluss vom 19.02.2009
IX ZA 54/08
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 574 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 2; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 24.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 453/08
AG Leer, vom 07.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 IN 220/03

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsbeschwerde betreffend die Annahme grober Fahrlässigkeit i.S. von § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluss vom 19.02.2009 - Aktenzeichen IX ZA 54/08

DRsp Nr. 2009/5958

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsbeschwerde betreffend die Annahme grober Fahrlässigkeit i.S. von § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 24. November 2008 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 574 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 2; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die vorgesehene Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 574 Abs. 1, 2 ZPO nicht zulässig. Die Sache wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Auch kommt eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Betracht.