BGH - Beschluss vom 22.07.2009
IX ZA 22/09
Normen:
InsO § 4; ZPO § 574 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 06.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 209/09
AG Gera, vom 22.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 IN 431/08
AG Gera, vom 27.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 IN 431/08

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsbeschwerde betreffend die Ablehnung von Befangenheitsanträgen im Insolvenzverfahren

BGH, Beschluss vom 22.07.2009 - Aktenzeichen IX ZA 22/09

DRsp Nr. 2009/20112

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsbeschwerde betreffend die Ablehnung von Befangenheitsanträgen im Insolvenzverfahren

Tenor:

Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 6. Mai 2009 wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 4; ZPO § 574 Abs. 1;

Gründe:

Dem weiteren Beteiligten zu 1 kann Prozesskostenhilfe für das beabsichtige Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gewährt werden, weil die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hätte (§ 114 Satz 1 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 4 InsO, § Abs. Satz 1 unstatthaft. Gemäß § Abs. Satz 1 ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder die noch die eröffnen allgemein die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen, die Befangenheitsanträge betreffen. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht von sich aus zugelassen. Eine "Nichtzulassungsbeschwerde" sehen die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde nicht vor.