BGH - Beschluss vom 21.09.2017
IX ZB 84/16
Normen:
ZPO § 568; InsVV § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DZWIR 2018, 135
MDR 2017, 1447
NZI 2017, 7
NZI 2017, 991
ZIP 2017, 2018
ZInsO 2017, 2286
ZVI 2018, 167
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Oder, vom 26.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 IN 816/09
LG Frankfurt/Oder, vom 14.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 9/16

Zuschlag bei freihändigiger Verwertung eins lastenfreien Grundstücks durch den Insolvenzverwalter; Hinausgehen der Verwertungstätigkeit über die üblichen mit der Veräußerung eines Grundstücks verbundenen Tätigkeiten in erheblichem Maß; Rechtfertigung eines Zuschlag für Erschwernisse bei der Informationsbeschaffung; Übertragung eines in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Beschwerdeverfahrens

BGH, Beschluss vom 21.09.2017 - Aktenzeichen IX ZB 84/16

DRsp Nr. 2017/14822

Zuschlag bei freihändigiger Verwertung eins lastenfreien Grundstücks durch den Insolvenzverwalter; Hinausgehen der Verwertungstätigkeit über die üblichen mit der Veräußerung eines Grundstücks verbundenen Tätigkeiten in erheblichem Maß; Rechtfertigung eines Zuschlag für Erschwernisse bei der Informationsbeschaffung; Übertragung eines in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Beschwerdeverfahrens

Im Beschwerdeverfahren ist die Kammer nicht befugt, selbst über die Übertragung eines in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. a) Verwertet der Insolvenzverwalter ein lastenfreies Grundstück freihändig, kommt ein Zuschlag nur in Betracht, wenn die Verwertungstätigkeit über die üblichen mit der Veräußerung eines Grundstücks verbundenen Tätigkeiten in erheblichem Maß hinausgeht.