BGH - Beschluss vom 13.02.2014
IX ZB 91/12
Normen:
InsO § 36 Abs. 4; ZPO § 850k Abs. 7;
Fundstellen:
NZI 2014, 414
ZInsO 2014, 687
ZVI 2014, 184
Vorinstanzen:
AG Ingolstadt, vom 13.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 IK 123/12
LG Ingolstadt, vom 27.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 1183/12

Zuständigkeit des Insolvenzgerichts bei Streit über die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto

BGH, Beschluss vom 13.02.2014 - Aktenzeichen IX ZB 91/12

DRsp Nr. 2014/4831

Zuständigkeit des Insolvenzgerichts bei Streit über die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto

1. Entscheidet der Einzelrichter selbst, obwohl er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bejaht, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG. 2. Für einen auf eine wirksame oder mit Rückwirkung zu fingierende Umwandlung eines Girokontos des Schuldners in ein Pfändungsschutzkonto gestützten Antrag, den Treuhänder zur Rücküberweisung des an ihn ausgekehrten Guthabens zu veranlassen, ist das Insolvenzgericht nicht zuständig. Die Rückzahlung des an den Treuhänder ausgekehrten Guthabens unter Berufung auf § 850k ZPO kann der Schuldner allenfalls im Wege einer (Zahlungs-)Klage gegen den Treuhänder erreichen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 27. Juni 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.114,01 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 36 Abs. 4; ZPO § 850k Abs. 7;

Gründe

I.