OLG Köln - Beschluß vom 22.03.2000
2 W 49/00
Normen:
GmbHG § 54 Abs. 3 ; InsO § 3 Abs. 1 ; ZPO §§ 17, 36, 281 ;
Fundstellen:
DZWIR 2000, 250
GmbHR 2000, 570
JurBüro 2000, 496
OLGReport-Köln 2000, 341
ZIP 2000, 672
Vorinstanzen:
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 72 IN 274/99
AG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 19 IN 634/99

Zuständigkeit des Insolvenzgerichts für GmbH

OLG Köln, Beschluß vom 22.03.2000 - Aktenzeichen 2 W 49/00

DRsp Nr. 2000/8094

Zuständigkeit des Insolvenzgerichts für GmbH

1. Hat eine GmbH ihre selbständige wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO eingestellt, so ist für das Insolvenzverfahren das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren satzungsmäßig festgelegten Sitz hat.2. Allein die Verlagerung der Geschäftsleitung läßt den satzungsmäßig festgelegten Sitz unberührt. Eine Sitzverlegung führt erst nach einer entsprechenden Satzungsänderung und Eintragung in das Handelsregister zu einer Änderung der Zuständigkeit des Insolvenzgerichts.3. Dem Verweisungsbeschluss, durch den das Insolvenzgericht des eingetragenen Sitzes einer GmbH das Insolvenzeröffnungsverfahren an das Gericht für den kurz vor der Antragstellung zur Vorbereitung und Durchführung des Insolvenzverfahrens begründeten Verwaltungssitz der Gesellschaft verweist, kann Bindungswirkung zukommen.

Normenkette:

GmbHG § 54 Abs. 3 ; InsO § 3 Abs. 1 ; ZPO §§ 17, 36, 281 ;

Gründe: