BGH - Urteil vom 21.02.2008
IX ZR 202/06
Normen:
InsO § 36 Abs. 4 § 308 ; ZPO § 256 § 850c § 850g ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 826
DZWIR 2008, 339
MDR 2008, 828
NJW-RR 2008, 1578
NZI 2008, 384
Rpfleger 2008, 525
WM 2008, 933
ZInsO 2008, 506
ZVI 2008, 262
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 16.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2/24 S 31/06
AG Frankfurt/Main, vom 10.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 30 C 1841/04

Zuständigkeit des Insolvenzgerichts für Pfändungsschutz hinsichtlich des abgetretenen Arbeitseinkommens

BGH, Urteil vom 21.02.2008 - Aktenzeichen IX ZR 202/06

DRsp Nr. 2008/10012

Zuständigkeit des Insolvenzgerichts für Pfändungsschutz hinsichtlich des abgetretenen Arbeitseinkommens

»Sieht ein gerichtlich festgestellter Schuldenbereinigungsplan die Abtretung der pfändbaren Dienstbezüge des Schuldners an einen Gläubiger vor, so ist das Insolvenzgericht zur Entscheidung über Anträge der Beteiligten zuständig, in welchem Umfang Arbeitseinkommen Pfändungsschutz genießt.«

Normenkette:

InsO § 36 Abs. 4 § 308 ; ZPO § 256 § 850c § 850g ;

Tatbestand:

Die Klägerin, die der Beklagten aufgrund einer titulierten Forderung mindestens 118.579,98 EUR schuldete, beantragte am 23. August 2002 die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen nebst Erteilung der Restschuldbefreiung. Den mit dem Eröffnungsantrag vorgelegten Schuldenbereinigungsplan hat die Beklagte, die einzige Gläubigerin der Klägerin, angenommen. Er sieht für die Dauer von 60 Monaten die Abtretung der "pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis" an die Beklagte vor. Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat durch Beschluss vom 24. Oktober 2002 festgestellt, dass der Schuldenbereinigungsplan angenommen wurde und damit die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie auf Erteilung von Restschuldbefreiung als zurückgenommen gelten.