I. In dem auf Antrag der Schuldnerin am 1. Juli 2003 eröffneten Insolvenzverfahren kündigte das Insolvenzgericht der Schuldnerin am 10. Februar 2004 die Erteilung der Restschuldbefreiung an, sofern sie in der Laufzeit der Abtretungserklärung ihren Obliegenheiten nachkomme. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 12. Mai 2004 beantragte die in Frankreich ansässige weitere Beteiligte zu 1 am 20. Juli 2006, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen, weil sie deren Forderung in ihrem Insolvenzantrag nicht angegeben habe.
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