BGH - Beschluß vom 23.10.2008
IX ZB 193/06
Normen:
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) ; InsO § 290 Abs. 1 ;
Fundstellen:
WM 2009, 95
ZIP 2009, 48
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 18.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 760/06
AG Düsseldorf, vom 28.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 505 IK 40/03

Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht im Insolvenzverfahren; Versagung der Restschuldbefreiung in der Wohlverhaltensphase

BGH, Beschluß vom 23.10.2008 - Aktenzeichen IX ZB 193/06

DRsp Nr. 2008/21135

Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht im Insolvenzverfahren; Versagung der Restschuldbefreiung in der Wohlverhaltensphase

1. § 119 Abs. 1 Nr 1b GVG ist im Insolvenzverfahren nicht anwendbar und findet auch auf Entscheidungen der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte keine Anwendung.2. Auf Versagungsgründe des § 290 Abs. 1Nr. 1 - 6 InsO., die schon im Schlusstermin hätten geltend gemacht werden müssen, kann ein Versagungsantrag in der Wohlverhaltensphase nach Ankündigung der Restschuldbefreiung nicht mehr gestützt werden (BGH - IX ZB 103/05 - 18.5.2006; BGH - IX ZB 187/03 - 25.10.2007).

Normenkette:

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) ; InsO § 290 Abs. 1 ;

Gründe:

I. In dem auf Antrag der Schuldnerin am 1. Juli 2003 eröffneten Insolvenzverfahren kündigte das Insolvenzgericht der Schuldnerin am 10. Februar 2004 die Erteilung der Restschuldbefreiung an, sofern sie in der Laufzeit der Abtretungserklärung ihren Obliegenheiten nachkomme. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 12. Mai 2004 beantragte die in Frankreich ansässige weitere Beteiligte zu 1 am 20. Juli 2006, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen, weil sie deren Forderung in ihrem Insolvenzantrag nicht angegeben habe.