LG Berlin, vom 18.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 332/00
AG Berlin-Spandau, - Vorinstanzaktenzeichen 70 II 82/00
Zuständigkeit des Prozessgerichts für Ansprüche gegen den Konkursverwalter nach Freigabe des Wohnungseigentumsrechts
KG, Beschluss vom 17.04.2002 - Aktenzeichen 24 W 316/01
DRsp Nr. 2002/13329
Zuständigkeit des Prozessgerichts für Ansprüche gegen den Konkursverwalter nach Freigabe des Wohnungseigentumsrechts
»Zur Entscheidung über Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis gegen einen Insolvenzverwalter (Konkursverwalter, Zwangsverwalter), der das Wohnungseigentumsrecht vor Rechtshängigkeit freigegeben hat, ist das Wohnungseigentumsgericht berufen.«
Normenkette:
WEG § 43 § 46 ;
Gründe:
I.
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