BGH - Beschluß vom 07.10.2004
I ZB 20/04
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 S. 3, Abs. 4 § 696 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 240
BGHReport 2005, 463
FamRZ 2005, 441
JurBüro 2005, 491
MDR 2005, 411
NJW 2005, 513
Rpfleger 2005, 201
ZIV 2005, 26
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 30.03.2004
AG Stuttgart, vom 21.05.2003

Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags; Gerichtliche Zuständigkeit für die Kostenentscheidung nach Rücknahme des Mahnantrages

BGH, Beschluß vom 07.10.2004 - Aktenzeichen I ZB 20/04

DRsp Nr. 2005/160

"Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags"; Gerichtliche Zuständigkeit für die Kostenentscheidung nach Rücknahme des Mahnantrages

»Nimmt der Antragsteller den Mahnantrag zurück, ist für eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht das Mahngericht zuständig, sondern das für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Gericht. An dieses ist auch nach Rücknahme des Mahnantrags auf Antrag einer Partei das Verfahren vom Mahngericht zur Entscheidung über die Kosten abzugeben.«

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3 S. 3, Abs. 4 § 696 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Mit dem am 21. Januar 2003 beim Amtsgericht Stuttgart eingegangenen Antrag vom 13. Januar 2003 hat der Antragsteller wegen eines Betrages von 3.175,46 EURO nebst Zinsen den Erlaß eines Mahnbescheids gegen den Antragsgegner beantragt. Am 30. Januar 2003 hat das Amtsgericht den Mahnbescheid erlassen, der dem Antragsgegner am 1. Februar 2003 zugestellt worden ist. Nachdem der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid fristgemäß Widerspruch eingelegt hatte, hat der Antragsteller den Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids zurückgenommen und beantragt, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zur Begründung hat er geltend gemacht, der Antragsgegner, der die Forderung am 15. Januar 2003 bezahlt habe, habe sich zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlungspflicht in Verzug befunden.