I. Mit dem am 21. Januar 2003 beim Amtsgericht Stuttgart eingegangenen Antrag vom 13. Januar 2003 hat der Antragsteller wegen eines Betrages von 3.175,46 EURO nebst Zinsen den Erlaß eines Mahnbescheids gegen den Antragsgegner beantragt. Am 30. Januar 2003 hat das Amtsgericht den Mahnbescheid erlassen, der dem Antragsgegner am 1. Februar 2003 zugestellt worden ist. Nachdem der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid fristgemäß Widerspruch eingelegt hatte, hat der Antragsteller den Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids zurückgenommen und beantragt, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zur Begründung hat er geltend gemacht, der Antragsgegner, der die Forderung am 15. Januar 2003 bezahlt habe, habe sich zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlungspflicht in Verzug befunden.
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