OLG Koblenz - Beschluss vom 14.10.2015
2 U 183/15
Normen:
InsO § 103 Abs. 1; InsO § 108 Abs. 1; BGB § 126;
Fundstellen:
VersR 2016, 808
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 16.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 73/14

Zustandekommen eines Beherbergungsvertrages bei telefonischer ReservierungAnsprüche der Gäste eines Hotels aufgrund der Reservierung eines Zimmers in der Insolvenz des Inhabers

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.10.2015 - Aktenzeichen 2 U 183/15

DRsp Nr. 2016/299

Zustandekommen eines Beherbergungsvertrages bei telefonischer Reservierung Ansprüche der Gäste eines Hotels aufgrund der Reservierung eines Zimmers in der Insolvenz des Inhabers

Zum Zu-Stande-Kommen eines wirksamen Beherbergungsvertrages, wenn - nach vorangegangener telefonischer Reservierung - der Betreiber des Hotels dem reservierenden Gast ein Bestätigungsschreiben mit folgendem Zusatz übersendet: "Rücksendung: Bitte senden Sie uns zum Zeichen Ihres Einverständnisses die vollständige Bestätigung unterzeichnet bis zum ... zurück. Gern auch per Fax an: ...". Betreibt die Insolvenzschuldnerin ein Hotel, ist eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 108 Abs. 1 InsO in der Insolvenz der Betreiberin auf Mietverhältnisse, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits durch die Überlassung der Mietsache an den Mieter vollzogen sind, geboten, so dass es für nur reservierte Zimmer bei dem Wahlrecht des Verwalters nach § 103 Abs. 1 InsO verbleibt, dieser also gegenüber dem reservierenden Gast ein eindeutig als solches zu verstehendes Erfüllungsverlangen äußern muss.

Tenor

1. 2.