LAG Düsseldorf - Urteil vom 01.02.2008
9 Sa 1221/07
Normen:
InsO § 133 S. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 6 ; ZPO § 133 ; ZPO § 157 ;
Fundstellen:
ZIP 2008, 2328
ZInsO 2008, 1333
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 11.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2689/06

Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung; Insolvenz; Vertragsauslegung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 01.02.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 1221/07

DRsp Nr. 2008/18350

Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung; Insolvenz; Vertragsauslegung

»Eine einzelvertragliche Vereinbarung, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist, ist nicht wegen ihres Zwecks, Beschäftigung zu sichern, einschränkend dahingehend auszulegen, dass das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet und der Betrieb stillgelegt wird (abweichend für tarifvertragliche Vereinbarung: BAG vom 19.01.2000 - 4 AZR 911/08 -).«

Normenkette:

InsO § 133 S. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 6 ; ZPO § 133 ; ZPO § 157 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier Kündigungen.

Der Kläger war bei der Firma L. GmbH bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 02.06.1986 beschäftigt. Insgesamt arbeiteten dort im Jahre 2006 19 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.