BGH - Beschluss vom 03.12.2009
IX ZB 85/09
Normen:
InsO § 309 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 20.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 13/09
AG Aachen, vom 03.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 93 IK 77/08

Zustimmung zu einem Schuldenbereinigungsplan

BGH, Beschluss vom 03.12.2009 - Aktenzeichen IX ZB 85/09

DRsp Nr. 2010/234

Zustimmung zu einem Schuldenbereinigungsplan

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 20. Februar 2009 wird auf Kosten der Gläubigerin zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 309 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I.

Auf einen vom Schuldner am 11. März 2008 vorgelegten Insolvenzantrag hat das Insolvenzgericht entschieden, zunächst das Schuldenbereinigungsplanverfahren durchzuführen. In diesem Verfahren hat die Mehrheit der beteiligten Gläubiger nach Summen und Köpfen dem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan zugestimmt. Nach einer den Gläubigern bekannt gemachten Berechnung der Abstimmungsmehrheiten hat nur der weitere Beteiligte zu 2 dem Schuldenbereinigungsplan widersprochen. Auf Antrag eines anderen Gläubigers hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 3. November 2008 die Zustimmung des weiteren Beteiligten zu 2 zum Schuldenbereinigungsplan ersetzt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde einer dritten Gläubigerin, der weiteren Beteiligten zu 1 (fortan Rechtsbeschwerdeführerin), hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Rechtsbeschwerdeführerin, ihre Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan nicht zu ersetzen.

II.