Zwangsversteigerung auf Antrag des Insolvenzverwalters

Autor: Lissner

Antrag des Insolvenzverwalters nach § 172 ZVG

Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters

Der Insolvenzverwalter kann ein zur Insolvenzmasse gehörendes Grundstück freihändig veräußern. Die auf ihn nach § 80 InsO übergegangene Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gibt ihm hierzu die Befugnis. Auf dem Grundstück lastende Grundpfandrechte muss der Erwerber jedoch übernehmen. Um eine lastenfreie Eigentumsübertragung zu erreichen, muss sich der Insolvenzverwalter um die Löschungsbewilligungen der Grundpfandrechtsgläubiger bemühen. Einen Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung hat der Insolvenzverwalter auch dann nicht, wenn das Grundpfandrecht bei einer Zwangsversteigerung keinerlei Aussicht auf Erlöszuteilung hat (BGH v. 30.04.2015 – IX ZR 301/13). Umgekehrt hat der BGH jedoch festgestellt, dass eine Zahlung an einen Grundpfandrechtsgläubiger nur dann nicht insolvenzzweckwidrig ist, wenn diese Zahlung zu Lasten eines anderen Gläubigers geht (BGH v. 20.03.2008 – IX ZR 68/06). Zu Lasten der Insolvenzmasse darf demnach keine Zahlung an einen Grundpfandrechtsgläubiger geleistet werden.

Alternativ zu einer freihändigen Veräußerung kann der Insolvenzverwalter gem. § 165 InsO die Zwangsversteigerung des Grundstücks betreiben. Das dabei zu beachtende Verfahren richtet sich nach §§ 172 ff. ZVG.

Antragsberechtigung