LAG Köln - Beschluss vom 19.05.2008
11 Ta 119/08
Normen:
InsO § 89 ; ZPO § 887 § 888 ;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 496
ZInsO 2008, 1160
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 836/07

Zwangsvollstreckung auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses sowie Lohnabrechnungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

LAG Köln, Beschluss vom 19.05.2008 - Aktenzeichen 11 Ta 119/08

DRsp Nr. 2008/14411

Zwangsvollstreckung auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses sowie Lohnabrechnungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

1. Der Zeugnisanspruch ist im Falle einer Insolvenzeröffnung vom Schuldner und nicht vom Insolvenzverwalter zu erfüllen; Vollstreckungsschuldner für die Erteilung des Arbeitszeugnisses (als unvertretbarer Handlung im Sinne des § 888 ZPO) ist der bisherige Arbeitgeber.2. Die Verurteilung zur Erteilung einer Lohnabrechnung wird regelmäßig nicht nach § 888 ZPO sondern nach § 887 ZPO (vertretbare Handlung) vollstreckt; Lohnabrechnungen kann in der Regel jeder sachkundige Dritte erstellen, wenn die betrieblichen Lohnunterlagen zur Verfügung stehen.

Normenkette:

InsO § 89 ; ZPO § 887 § 888 ;

Gründe:

I. Die Klägerin ist beim Beklagten seit dem 28. Oktober 2006 als Friseurmeisterin zu einem monatlichen Bruttogehalt von 1.600 Euro beschäftigt. Wegen der Gehaltsabrechnungen für Oktober und November 2006, die die Klägerin der Klageschrift beigefügt hat, wird auf Bl. 2 f. d. A. verwiesen.