LG Bonn - Beschluss vom 03.11.2009
6 T 300/09
Normen:
GKG § 23 Abs. 1 S. 2; InsO § 26 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2009, 897
ZIP 2010, 148
NZI 2010, 11
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 18.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 98 IN 190/08

Zweitschuldnerhaftung der Trägerin einer gesetzlichen Krankenversicherung bei Abweisung ihres Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Beitragsschuldnerin

LG Bonn, Beschluss vom 03.11.2009 - Aktenzeichen 6 T 300/09

DRsp Nr. 2012/12506

Zweitschuldnerhaftung der Trägerin einer gesetzlichen Krankenversicherung bei Abweisung ihres Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Beitragsschuldnerin

Die Zweitschuldnerhaftung des Antragstellers für Auslagen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 GKG gilt auch im Falle der Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.

Tenor

Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 18.08.2009, 98 IN 190/08, wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GKG § 23 Abs. 1 S. 2; InsO § 26 Abs. 1;

Gründe

I.