Besonders schwerer Fall des Bankrotts (§ 283a StGB)

Autor: Sitter

Allgemeines

Regelbeispiele

§ 283a StGB erweitert den Strafrahmen des § 283 StGB für die dort genannten besonders schweren Fälle des Bankrotts auf eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren. Dabei ist die Mindeststrafe sechs Monate Freiheitsstrafe und damit die Verhängung einer Geldstrafe grundsätzlich nicht mehr möglich. Wann ein besonders schwerer Fall vorliegt, regelt das Gesetz nicht abschließend, sondern bedient sich der Technik der Regelbeispiele. Demnach liegt ein besonders schwerer Fall "in der Regel" vor, wenn der Täter

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aus Gewinnsucht handelt oder

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wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlusts ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.

Darüber hinaus kommt ein sogenannter unbenannter besonders schwerer Fall in Betracht, wenn er sich nach dem Gewicht von Unrecht und Schuld vom Durchschnitt vorkommender Fälle so abhebt, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist (LG Bochum v. 08.04.2014 – 12 KLs 35 Js 66/09 AK 17/12, n.v.; Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 46 Rdnr. 89). Die besondere Tatschwere kann sich auch erst aus einem Zusammentreffen verschiedener Umstände ergeben.

Hinweis

Nach § 283 Abs. 3 StGB ist auch der Versuch des Bankrotts strafbar und damit auch der Versuch in einem besonders schweren Fall.

Weder zwingend noch abschließend