Die Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB)

Autor: Sitter

Allgemeines

Privilegierter Spezialfall

In Ergänzung zu § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB, insbesondere der Vornahme von Vermögensverschiebungen wie dem Beiseiteschaffen von Gegenständen oder dem heimlichen Einziehen von Forderungen, stellt § 283c StGB spezifische Vorteilsgewährungen an einzelne Gläubiger unter Strafe: die Gläubigerbegünstigung. Gläubigerbegünstigung setzt tatbestandlich neben der erwähnten Vorzugsbehandlung spezieller Gläubiger voraus, dass dieser infolge der Sonderbehandlung ganz oder zum Teil befriedigt wird. Der Tatbestand ist der Anfechtungsmöglichkeit des § 131 InsO, allerdings ohne die dort für den Insolvenzverwalter bestehenden zeitlichen Grenzen, nachgebildet.

Sonderdelikt

Der Tatbestand ist Sonderdelikt, da er ein Verhalten nur dann mit Strafe bedroht, wenn der Täter in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gehandelt hat. Täter kann deshalb nach § 283c Abs. 3 StGB nur derjenige sein, der zahlungsunfähig ist, und bei dem die objektive Bedingung der Strafbarkeit nach § 283 Abs. 6 StGB gegeben ist. Die drohende Zahlungsunfähigkeit bzw. eine eventuell vorliegende Überschuldung des Unternehmens genügen nicht.

Gläubigerstellung des Begünstigten