Energiepreispauschale - Zugriff durch Gläubiger und Insolvenzverwalter

Autor: Lissner

Die Energiepreispauschale (EPP) beschäftigt derzeit massiv die Insolvenz- und Vollstreckungsgerichte. Im Rahmen von Schutzanträgen von Schuldnern ist dabei zu klären, ob die EPP zweckgebunden und damit unpfändbar ist. Dabei ist zu unterschieden, ob der Drittschuldner diese ggf. an den Gläubiger bzw. Insolvenzverwalter abzuführen hat, oder ob diese bei einer Gutschrift auf dem schuldnerischen Konto durch das Kreditinstitut an die Insolvenzmasse abzuführen ist. Hier ist dann noch zu klären, ob es sich um ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto), Nicht P-Konto oder Drittkonto handelt.

1. Pfändung an der Quelle

Fraglich ist, ob im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung der Arbeitgeber bzw. bei Rentnern die Rentenzahlstellen oder bei Pensionären die die Versorgungsbezu?ge zahlenden Stellen die EPP an den Gläubiger bzw. im Gesamtvollstreckungsverfahren an Insolvenzverwalter abführen müssen.

Eröffnetes Insolvenzverfahren

a) Rentner/Pensionäre