FG Saarland - Urteil vom 31.05.2001
1 K 322/00
Normen:
AO § 284 Abs. 1 ; AO § 284 Abs. 3 ; FGO § 102 ; AO § 251 Abs. 2 Satz 1; InsO § 1 Satz 2, 286 ff.; FGO § 40 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1174

Vorladung als Ausübung intendierten Verwaltungsermessens; Verhältnismäßigkeit der Vorladung; Verhältnis der Vorladung zum Gewerbeuntersagungsverfahren und zur Insolvenzordnung; Klageart gegen Vorladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

FG Saarland, Urteil vom 31.05.2001 - Aktenzeichen 1 K 322/00

DRsp Nr. 2001/11127

Vorladung als Ausübung intendierten Verwaltungsermessens; Verhältnismäßigkeit der Vorladung; Verhältnis der Vorladung zum Gewerbeuntersagungsverfahren und zur Insolvenzordnung; Klageart gegen Vorladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

1. Rechtsschutz gegen die Vorladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist mit der Anfechtungsklage zu verfolgen. 2. Auch wenn die Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung - zulässigerweise - in einer einzigen Verfügung ergeht, sind sachlich zwei Ermessensentscheidungen getroffen worden, die deshalb unabhängig voneinander einzeln angefochten werden können. 3. Bei der Vorladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung handelt es sich um eine sog. intendierte Ermessensausübung, die nur ausnahmsweise einer Begründung bedarf, wenn im konkreten Einzelfall Gründe für eine Abstandnahme von der Versicherung naheliegen. 4. Der Umstand, dass dem Finanzamt nach Aktenlage die ungünstigen Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners bekannt sind, macht für sich allein die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nicht unverhältnismäßig. 5. Da die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung und das Gewerbeuntersagungs-verfahren unterschiedliche Ziele verfolgen, kann das Finanzamt beide Verfahren selbständig nebeneinander betreiben.