LG Münster - Beschluss vom 22.02.2001
5 T 1161/00
Normen:
InsO § 299 § 303 § 309 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)354l
InVO 2001, 324

Kein Zustimmungsersetzung bei Teilerlass im Schuldenbereinigungsplan

LG Münster, Beschluss vom 22.02.2001 - Aktenzeichen 5 T 1161/00

DRsp Nr. 2003/16777

Kein Zustimmungsersetzung bei Teilerlass im Schuldenbereinigungsplan

Ein Gläubiger ist berechtigt, einer Klausel des Schuldenbereinigungsplans, nach der der Schuldner bei einem vorzeitigen Scheitern der Ratenzahlungsvereinbarung für jedes Jahr der ungestörten Planerfüllung ein Fünftel der Gesamtforderung erlassen wird, zu widersprechen. Eine gerichtliche Zustimmungsersetzung ist bei Versagung eines Gläubigers nicht zulässig.

Normenkette:

InsO § 299 § 303 § 309 ;
Fundstellen
DRsp IV(438)354l
InVO 2001, 324