OLG Bremen - Urteil vom 04.05.2006
2 U 108/05
Normen:
BGB § 950 Abs. 1 ; InsO § 60 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2006, 728
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 19.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 532/03

Rechtsfolgen der Veräußerung einer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache durch den Insolvenzverwalter; Begriff der neuen Sache

OLG Bremen, Urteil vom 04.05.2006 - Aktenzeichen 2 U 108/05

DRsp Nr. 2007/16575

Rechtsfolgen der Veräußerung einer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache durch den Insolvenzverwalter; Begriff der neuen Sache

»1. Unterrichtet ein Verkäufer, der dem Schuldner eine Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft hat, den vorläufigen Insolvenzverwalter über sein Eigentum und macht er zugleich ein Aussonderungsrecht geltend, so handelt der vorläufige und später endgültige Insolvenzverwalter pflichtwidrig und wird schadensersatzpflichtig, wenn er gleichwohl eine Veränderung der verkauften Sache veranlasst oder zulässt und/oder die Veräußerung der Sache an einen gutgläubigen Dritten herbeiführt. 2. Wird ein Personenkraftwagen, der nicht einer der üblichen Serienproduktionen entstammt, in der Weise umgestaltet, dass das Fahrzeug mittels umfassender Panzerung gegen Überfälle oder sonstige Anschläge gesichert wird, so ist damit eine "neue Sache" allenfalls dann und erst entstanden, wenn die Umbauarbeiten abgeschlossen sind.«

Normenkette:

BGB § 950 Abs. 1 ; InsO § 60 Abs. 1 ;

Gründe: