OLG Oldenburg - Urteil vom 30.05.2006
9 U 57/05
Normen:
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 § 166 Abs. 2 § 171 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 ;
Fundstellen:
InVo 2007, 326
OLGReport-Oldenburg 2007, 499
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 28.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1418/05

Verwertung ausstehender Forderungen durch Insolvenzverwalter - Belastung der Masse mit Umsatzsteuer; Abzug einer Verwertungspauschale zusätzlich zu Rechtsverfolgungskosten?

OLG Oldenburg, Urteil vom 30.05.2006 - Aktenzeichen 9 U 57/05

DRsp Nr. 2007/8665

Verwertung ausstehender Forderungen durch Insolvenzverwalter - Belastung der Masse mit Umsatzsteuer; Abzug einer Verwertungspauschale zusätzlich zu Rechtsverfolgungskosten?

»1. Die Einziehung einer zur Sicherheit abgetretenen Forderung durch den Insolvenzverwalter führt in der Regel nicht zu einer Belastung der Masse mit Umsatzsteuer im Sinne des § 171 Abs. 2 Satz 3 InsO. 2. Der Insolvenzverwalter kann die Verwertungspauschale von 5 % (§ 171 Abs. 2 Satz 1 InsO) nicht zusätzlich zu den Rechtsverfolgungskosten für die zwangsweise Durchsetzung der zur Sicherheit abgetretenen Forderungen verlangen.«

Normenkette:

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 § 166 Abs. 2 § 171 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der D... eG , der Beklagte Insolvenzverwalter über das Vermögen der P... GmbH, . Beide Unternehmen unterhielten vor den (jeweils 2001 eröffneten) Insolvenzverfahren miteinander Geschäftsbeziehungen. Der D... eG standen erhebliche Forderungen gegen die Firma P... zu, die im Rahmen einer Globalabtretung alle bestehenden und zukünftigen Forderungen an die D... eG abgetreten hatte.