BVerfG - Beschluss vom 27.11.2008
1 BvR 2032/08
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; InsO § 57 S. 3;
Fundstellen:
NZI 2009, 371
ZIP 2009, 975
ZInsO 2009, 1053
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 19.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 32 T 1206/08
AG Landshut, IN - 1054/07 vom 28.04.2008,

Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Bestellung eines Fachanwalts für Insolvenzrecht zum Insolvenzverwalter

BVerfG, Beschluss vom 27.11.2008 - Aktenzeichen 1 BvR 2032/08

DRsp Nr. 2009/14058

Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Bestellung eines Fachanwalts für Insolvenzrecht zum Insolvenzverwalter

Es verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit eines Rechtsanwalts, wenn das Insolvenzgericht seine Ernennung zum Insolvenzverwalter wegen fehlender praktischer Erfahrung in der selbständigen Führung von Insolvenzverwaltungen ablehnt, obwohl er zuvor von der Gläubigerversammlung zum Insolvenzverwalter gewählt worden ist. Ein Rechtsanwalt ist insbesondere auch durch seine selbständige Berufsausübung nicht gehindert, mit einem Insolvenzverwalter zusammen zu arbeiten und auf diesem Weg die vom Insolvenzgericht geforderte federführende Bearbeitung von Insolvenzverfahren unter Aufsicht und Verantwortung eines Insolvenzverwalters zu erbringen.

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; InsO § 57 S. 3;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die gerichtliche Versagung seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter nach seiner Wahl durch die Gläubigerversammlung.

1.