OLG Bamberg - Urteil vom 11.06.2021
3 U 150/19
Normen:
InsO §§ 129 ff.; InsO § 143 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2022, 430
ZVI 2022, 269
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 21.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 371/18
LG Aschaffenburg, vom 25.04.2019

Rückgewähranspruch nach InsolvenzanfechtungVoraussetzungen einer Gläubigerbenachteiligung (vorliegend verneint)Ablösung von Zwangssicherungshypotheken gegen Zahlung eines bestimmten AblösebetragsWirtschaftlich sinnvolle Verwertung eines Sicherungsobjekts

OLG Bamberg, Urteil vom 11.06.2021 - Aktenzeichen 3 U 150/19

DRsp Nr. 2022/5481

Rückgewähranspruch nach Insolvenzanfechtung Voraussetzungen einer Gläubigerbenachteiligung (vorliegend verneint) Ablösung von Zwangssicherungshypotheken gegen Zahlung eines bestimmten Ablösebetrags Wirtschaftlich sinnvolle Verwertung eines Sicherungsobjekts

1 Eine Rechtshandlung im Sinne der §§ 129 ff. InsO beinhaltet auch die im Vorfeld einer Grundstückveräußerung getroffene Abrede zwischen dem Verkäufer - dem späteren Insolvenzschuldner - und einem Gläubiger, dessen nachrangiges Grundpfandrecht gegen Zahlung eines bestimmten Betrags abzulösen, um dadurch einen lastenfreien Erwerb der Käuferseite sicherzustellen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 20.03.2014, IX ZR 80/13, dort Rn. 21 a.E.).2 Eine solche Rechtshandlung ist nicht auf eine Gläubigerbenachteiligung angelegt und daher insolvenzrechtlich nicht anfechtbar, wenn sie eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung des Sicherungsobjekts ermöglichen soll und der Veräußerungserlös aufgrund der Belastung der Immobilie mit mehreren Grundpfandrechten nach Lage der Dinge ohnehin nicht zur Masse gelangt wäre: