Insolvenzgläubiger

Autor: Lissner

Begriff

Persönlicher Anspruch

Geltendmachung der Forderung nur nach den Regeln der InsO

§ 38 InsO enthält die Legaldefinition des Begriffs "Insolvenzgläubiger" und beschreibt diesen als persönlichen Gläubiger, der einen zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat (BGH v. 28.06.2012 – IX ZR 211/11). Die gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger wird mit § 1 InsO als Ziel des Verfahrens normiert. Insolvenzgläubiger können während des eröffneten Verfahrens ihre Forderungen nur noch in diesem Verfahren und nach den Regeln der InsO geltend machen (§ 87 InsO). Damit ist ihnen u.a. versagt, während des Verfahrens gegen den Schuldner einen Zahlungstitel zu erwirken. Hierdurch soll der in der Einzelzwangsvollstreckung vorherrschende Grundsatz des Gläubigerwettlaufs (wer zuerst kommt, mahlt zuerst) verhindert werden. Auch können Insolvenzgläubiger aus einem bereits vorhandenen Titel während des Verfahrens gegen den Schuldner keine Einzelzwangsvollstreckung betreiben. Sie können ihre Forderung nur zur Insolvenztabelle anmelden (siehe Teil 8/1). Die dargestellten Beschränkungen gelten jedoch auch dann, wenn die Forderung nicht angemeldet wird. Ein Insolvenzgläubiger kann sich demnach die Möglichkeit der Einzelzwangsvollstreckung nicht dadurch erhalten, dass er seine Forderung nicht zum Verfahren anmeldet.

Gerichtskosten als Insolvenzforderung