OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.01.2002
3 Wx 293/01
Normen:
WEG § 1 Abs. 5 § 5 Abs. 2 § 14 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 571
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 131/00
AG Viersen - 8 II 13/00 WEG ,

- Wohnungsabschlusstür als Sondereigentum- Beschlußkompetenz der Eigentümergemeinschaft für modernisierende Instandsetzung von Sondereigentum

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.01.2002 - Aktenzeichen 3 Wx 293/01

DRsp Nr. 2002/3895

- Wohnungsabschlusstür als Sondereigentum- Beschlußkompetenz der Eigentümergemeinschaft für modernisierende Instandsetzung von Sondereigentum

»1. Die Wohnungsabschlusstür, bei der es sich nicht um einen Teil des Gebäudes handelt, der für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich ist und auch nicht um eine Anlage oder Einrichtung, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dient, kann durch Teilungserklärung wirksam dem Sondereigentum des betreffenden Wohnungseigentümers zugeordnet werden. 2. Ein Mehrheitsbeschluss über die Vornahme und Organisation der modernisierenden Instandsetzung durch Erneuerung der durch die Teilungserklärung dem Sondereigentum zugewiesenen Wohnungseingangstüren fällt nicht in die Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft und ist daher nichtig.«

Normenkette:

WEG § 1 Abs. 5 § 5 Abs. 2 § 14 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ... in ... und als solche zu je 1/2 Eigentümer der im Aufteilungsplan vom 05. Dezember 1991 zur Teilungserklärung mit Nr. 7 bezeichneten Wohnung im Hause .... Die Beteiligten zu 2 sind die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft; die Beteiligte zu 3 ist die Verwalterin der Anlage.