§ 116 VerglO
Stand: 26.02.1935
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Vierzehnter Abschnitt. Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 116 VerglO Amtsbetrieb

§ 116 Amtsbetrieb

VerglO ( Vergleichsordnung )

1Das Gericht hat alle das Verfahren betreffenden Ermittlungen anzustellen. 2Es kann zu diesem Zweck insbesondere den Schuldner hören, Zeugen und Sachverständige vernehmen und eine Gläubigerversammlung berufen; für die Berufung dieser Gläubigerversammlung genügt öffentliche Bekanntmachung des Termins.