§ 121 VerglO
Stand: 26.02.1935
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Vierzehnter Abschnitt. Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 121 VerglO Rechtsmittel

§ 121 Rechtsmittel

VerglO ( Vergleichsordnung )

(1) Die Entscheidungen des Gerichts können nur insoweit angefochten werden, als dieses Gesetz es bestimmt. (2) 1Soweit eine Anfechtung stattfindet, erfolgt sie durch sofortige Beschwerde. 2Die Beschwerdefrist (Notfrist) beträgt eine Woche. 3Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit ihrer Zustellung. (3) (aufgehoben)