§ 129 GNotKG
FNA: 361-6
Fassung vom: 23.07.2013
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten, BGBl. I Nr. 237 vom 15.07.2024

§ 129 GNotKG Beschwerde und Rechtsbeschwerde

§ 129 Beschwerde und Rechtsbeschwerde

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

(1) Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands die Beschwerde statt. (2) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.