§ 129 GNotKG
Stand: 31.10.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes, BGBl. I S. 1966
Kapitel 3 Notarkosten
Abschnitt 6 Gerichtliches Verfahren in Notarkostensachen

§ 129 GNotKG Beschwerde und Rechtsbeschwerde

§ 129 Beschwerde und Rechtsbeschwerde

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

(1) Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands die Beschwerde statt. (2) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.