§ 132 VerglO
Stand: 26.02.1935
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Fünfzehnter Abschnitt. Schluß- und Übergangsvorschriften

§ 132 VerglO Durchführungsvorschriften

§ 132 Durchführungsvorschriften

VerglO ( Vergleichsordnung )

Der Reichsminister der Justiz erläßt die zur Durchführung und Ergänzung) dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.