§ 15 GNotKG
FNA: 361-6
Fassung vom: 23.07.2013
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten, BGBl. I Nr. 237 vom 15.07.2024

§ 15 GNotKG Abhängigmachung bei Notarkosten

§ 15 Abhängigmachung bei Notarkosten

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

Die Tätigkeit des Notars kann von der Zahlung eines zur Deckung der Kosten ausreichenden Vorschusses abhängig gemacht werden.