§ 15 GNotKG
Stand: 31.10.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes, BGBl. I S. 1966
Kapitel 1 Vorschriften für Gerichte und Notare
Abschnitt 3 Sicherstellung der Kosten

§ 15 GNotKG Abhängigmachung bei Notarkosten

§ 15 Abhängigmachung bei Notarkosten

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

Die Tätigkeit des Notars kann von der Zahlung eines zur Deckung der Kosten ausreichenden Vorschusses abhängig gemacht werden.