§ 17 GNotKG
Stand: 31.10.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes, BGBl. I S. 1966
Kapitel 1 Vorschriften für Gerichte und Notare
Abschnitt 3 Sicherstellung der Kosten

§ 17 GNotKG Fortdauer der Vorschusspflicht

§ 17 Fortdauer der Vorschusspflicht

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

1Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses auf die Gerichtskosten bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. 2§ 33 Absatz 1 gilt entsprechend.