§ 18 AGBG
Stand: 29.06.2000
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Zweiter Abschnitt. Verfahren

§ 18 AGBG Veröffentlichungsbefugnis

§ 18 Veröffentlichungsbefugnis

AGBG ( AGB-Gesetz )

1Wird der Klage stattgegeben, so kann dem Kläger auf Antrag die Befugnis zugesprochen werden, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders oder Empfehlers auf Kosten des Beklagten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen. 2Das Gericht kann die Befugnis zeitlich begrenzen.