§ 19 GNotKG
FNA: 361-6
Fassung vom: 23.07.2013
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten, BGBl. I Nr. 237 vom 15.07.2024

§ 19 GNotKG Einforderung der Notarkosten

§ 19 Einforderung der Notarkosten

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

(1) 1Die Notarkosten dürfen nur aufgrund einer dem Kostenschuldner mitgeteilten, von dem Notar unterschriebenen oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Berechnung eingefordert werden. 2Der Lauf der Verjährungsfrist ist nicht von der Mitteilung der Berechnung abhängig. (2) Die Berechnung muss enthalten 1. eine Bezeichnung des Verfahrens oder Geschäfts, 2. die angewandten Nummern des Kostenverzeichnisses, 3. den Geschäftswert bei Gebühren, die nach dem Geschäftswert berechnet sind, 4. die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, wobei bei den jeweiligen Dokumentenpauschalen (Nummern 32000 bis 32003) und bei den Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nummer 32004) die Angabe des Gesamtbetrags genügt, und 5. die gezahlten Vorschüsse. (3) Die Berechnung soll enthalten 1. eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands und der Auslagen, 2. die Wertvorschriften der §§ 36, 40 bis 54, 97 bis 108, 112 bis 124, aus denen sich der Geschäftswert für die jeweilige Gebühr ergibt, und 3. die Werte der einzelnen Gegenstände, wenn sich der Geschäftswert aus der Summe der Werte mehrerer Verfahrensgegenstände ergibt (§ 35 Absatz 1). (4) Eine Berechnung ist nur unwirksam, wenn sie nicht den Vorschriften der Absätze 1 und 2 entspricht. (5)