(1) 1Die Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern gegen Unternehmer wird auch gehemmt durch: 1. die Zustellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Bezug auf einen Unterlassungsanspruch gegen den Unternehmer nach den §§ 1, 2 oder 2 a des Unterlassungsklagengesetzes oder nach §
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