§ 25d II. WoBauG
Stand: 19.06.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz), BGBl. I 2001 S .1149
Teil III. Öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau
Erster Abschnitt. Allgemeine Förderungsvorschriften
Erster Titel. Grundsätze für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau

§ 25d II. WoBauG Ermittlung des Gesamteinkommens

§ 25d Ermittlung des Gesamteinkommens

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

(1) Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens werden folgende Freibeträge abgesetzt: 1. 1.800 Deutsche Mark für jedes Kind unter zwölf Jahren, für das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder dem Einkommensteuergesetz oder eine Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes oder des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes gewährt wird, wenn der Antragsberechtigte allein mit Kindern zusammen wohnt und wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nicht nur kurzfristig vom Haushalt abwesend ist; 2. bis zu 1.200 Deutsche Mark, soweit ein zum Haushalt rechnendes Kind eigenes Einkommen hat und das 16. aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat; 3. a) 9.000 Deutsche Mark für jeden Schwerbehinderten mit einem Grad der Behinderung aa) von 100 oder bb) von wenigstens 80, wenn der Schwerbehinderte häuslich pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist; b) 4.200 Deutsche Mark für jeden Schwerbehinderten mit einem Grad der Behinderung von unter 80, wenn der Schwerbehinderte häuslich pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist; 4. 8.000 Deutsche Mark bei jungen Ehepaaren im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 2 bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung. (2)